Geht es Ihnen genauso?
Das Thema Pflege schiebt jeder vor sich her. Nicht schön, wenn man auf fremde Hilfe angewiesen ist. Noch schlimmer ist, wenn man auf fremde Hilfe angewiesen ist und kann diese nicht bezahlen!
Jetzt sagen Sie -wie viele auch- pflegebedürftig werde ich nicht, die Statistiken sprechen eine andere Sprache.
Also lesen Sie bitte weiter!
Ich möchte einen kurzen Überblick geben, was an Änderungen ansteht in 2017 und wie wichtig es ist, sich frühzeitig damit zu beschäftigen. Wie kann man vorsorgen, dass man zumindest nicht finanziell im Regen steht im Falle eines Pflegefalls.
Ziel ist es, Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und die Pflegekräfte zu stärken. Bereits mit dem Pflegestärkungsgesetz I zum 01.01.2015 wurden die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörigen deutlich verbessert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II kommt nun der lang diskutierte Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsachtungsverfahren. Vor allem Menschen mit Demenz erhalten ab 01.01.2017 einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.
Ich habe Ihnen zehn Fragen und zehn Antworten zusammengestellt, die Sie an das Thema heranführen sollen.
Frage1: Was sind die wichtigsten Änderungen?
- Statt drei Pflegestufen gibt es fünf
- Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff kommt, dadurch ist eine genauere Erfassung möglich der Pflegeschwere
- Neues Begutachtungsverfahren (NBA), aussschlaggebend ist der Grad der Selbständigkeit
- Gleichberechtigte Leistungen für Demenzkranke
- Unbürokratische Überleitung, wenn Pflegebedürftigkeit bis Ende 2016 festgestellt
Frage 2: Wie verändern sich die bisherigen Stufen zu Pflegegraden ab 01.01.2017?
Frage 3: Was muss ich als bereits Pflegebedürftiger beachten oder als Angehöriger?
- Es gibt keine neue Begutachtung, automatische Überleitung in neue Pflegegrade
- Die Überleitung erfolgt automatisch, es ist kein neuer Antrag auf Begutachtung nötig.
- Leistungen verbessern sich
Frage 4: Was ändert sich für Pflegebedürftige im Pflegeheim?
- in den vollstationären Pflegeeinrichtungen gibt es einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt, der von der jeweiligen Einrichtung mit den Pflegekassen/dem Sozialhilfeträger ermittelt wird. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. (z.B. Hamburg Elbblick oder Städtchen in der Nähe der polnischen Grenze)
- Dieser Eigenanteil wird nicht mehr steigen, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.
- Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.
Zusatzkosten von monatlich 1.000 Euro bis 1.500 Euro sind hier schnell erreicht. Diese Kosten entstehen zu der gewährten jeweiligen Summe aus der Pflegepflicht.
Frage 5: Was passiert, wenn meine Rente und die Zahlungen aus der Pflegepflicht nicht reichen?
- Nun dann muss das Vermögen des Pflegebedürftigen aufgebraucht werden, welches ggf. für etwas anderes gedacht waren. (z.B. Übertragung / Schenkung auf die Kinder)
- Sparkonten
- Depots
- Altersvorsorgeverträge
- Vermögensgegenstände jeglicher Art
- Immobilien
Frage 6: Was ist wenn keine nennenswerten Vermögen da sind?
- dann gilt der Slogan „Kinder haften für Ihre Eltern“ (siehe Titel)
Frage 7: Wer kommt dann auf, in welcher Reihenfolge?
- Verwandte in gerader Linie sind einander zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Nicht einander zum Unterhalt verpflichtet sind Verwandte in der Seitenlinie z.B. Geschwister und Verschwägerte.
- Zwischen den einzelnen Unterhaltsverpflichteten besteht eine vom Gesetzgeber vorgegebene Rangfolge:
- Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährte (ggf. auch geschiedene Ehegatten): Vorrangig sind Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet
- (Adoptiv-)Kinder: Nach den Ehegatten haften die Kinder, wenn sie selbst leistungsfähig sind. Hat der Pflegebedürftige mehrere Kinder, so haften diese anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
- Nach den Kindern sind dann sonstige Verwandte zum Unterhalt verpflichtet. Dies können z.B. die Eltern des Pflegebedürftigen oder Enkel sein.
- Achtung: Schwiegerkinder haften nicht direkt. Das Einkommen des Schwiegerkindes ist bei der Bemessung des sog. Familienselbstbehaltes und auch beim Taschengeldanspruch des einkommenslosen Ehegatten (welcher bspw. gegenüber seinen Eltern unterhaltsverpflichtet ist) von Bedeutung. So wird das Einkommen des Schwiegerkindes zwar immer bei der Berechnung des Elternunterhaltes berücksichtigt, nicht aber direkt bei der Zahlung herangezogen.
Frage 8: Kann ich den Elternunterhalt umgehen?
- nach § 1611 BGB nur durch schwere Verfehlungen gegen das Kind. Was konkret unter „schwere Verfehlungen“ fällt, ist im Gesetz nicht näher definiert.
- Jedoch liegt eine schwere Verfehlung selbst dann nicht vor, wenn der Vater den Kontakt zu seinem Kind seit 40 Jahren abgebrochen hat und ihn durch ein Testament bis auf den gesetzlichen Pflichtteil enterbt hat (BGH, Urteil vom 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12).
Frage 9: Gibt es Obergrenzen bis zu denen ich haften muss?
- Wenn eine pflegebedürftige Person für ihre Pflegekosten nicht selbst aufkommen kann, wird das Einkommen und Vermögen der Unterhaltspflichtigen (z. B. Ehegatten, Kinder) herangezogen.
- Die Prüfung auf Angemessenheit wird vom Sozialamt individuell durchgeführt.
- Auch die familiäre Gesamtsituation kann unterschiedlich bewertet werden.
- Für die Einkommensgrenzen existieren einheitliche Leitlinien der Oberlandesgerichte, in denen sog. Selbstbehalte festgelegt sind.
- Nicht einheitlich festgelegt sind jedoch die Vermögensgrenzen betreffend das Schonvermögen
- Es gibt Schonvermögen des Pflegebedürftigen (Unterhaltsberechtigten) und des Unterhaltspflichtigen.
Frage 10: Kann ich als Pflegebedürftiger mich durch Schenkungen „arm“ rechnen?
- nein- es gibt die sog.Rückforderung von Schenkungen.Unter Voraussetzung des § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) können die Sozialbehörden Schenkungen zurückverlangen. Dieser Rückforderungsanspruch ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
- Anstandsschenkungen beachten: Anstandsschenkungen sind kleinere Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag, zum Hochzeitstag oder zu einem Jubiläum.
- Pflichtschenkungen beachten: Sogenannte Pflichtschenkungen werden der Pflichtteilsergänzung entzogen. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten und bedarf einer Interessenabwägung.
Fakt ist, dass bei 95% der Menschen eine Lücke entsteht, die mit folgenden Summen aktuell beziffert werden kann:
Wenn Sie nun mehr zu diesem Thema wissen möchten, dann schreiben Sie mir eine Email im Blog, wenn Sie folgende Informationen gratis haben möchten:
- Die Checkliste im Pflegefall
- Den Notfall-Ordner
- Individuelle Auswertung des Elternunterhalts
- Informationen der Absicherung des Pflegerisikos
- Wie hoch bin ich abgesichert gegen den Pflegefall, wenn ich :
- 30 Euro
- 50 Euro
- 80 Euro monatlich spare?
Es würde mich freuen, wenn Sie anderen Leuten von meinem Blog erzählen und gerne auch mir eine Email schreiben, in der Sie Finanz-Themen anreißen, die Sie diskutiert haben möchten.
Es grüßt Sie herzlichst
Ihre Finanzplanerin Alexandra Kärner,
bleiben Sie gesund!