Was passiert eigentlich mit den Daten im Internet, wenn man verstirbt????


 Digitaler Nachlass

Liebe Blogleser, Interessierte, Kunden und Freunde,

letzte Woche hat mich wieder einmal eine schrecklich traurige Nachricht erreicht. Ein ehemaliger Kollege ist verstorben.

Jeder ist so in seinem Alltag verhaftet, daß es erst derartige „Einschläge“ benötigt, um über sein Leben nachzudenken, was man bereits erlebt hat, was man besser oder schlechter hätte machen können. … Wie gut es einem doch geht….

Ich möchte jetzt nicht philosophisch werden, aber ich denke, dass es viele erst über ihre eigene Endlichkeit nachdenken, wenn es direkt Freunde, Verwandte, ja eventuell gar den Partner betrifft.

Da ich auch mit „IHM“ über zahlreiche soziale Netzwerke verbunden war, kam mir so der Gedanke, wer und wie wird das jetzt alles „korrekt“ und möglichst schnell sowie unproblematisch für die Angehörigen/Erben erledigt. Wer schließt Emailaccounts, wer löscht Daten, wer haftet für noch offene Zahlungen, wer ist für das geistige Eigentum verantworltich?

Ich habe auf dem 7. Deutschen Testamentsvollstreckertag 2013 einen sehr interessanten Vortrag von RA Dr. Stephanie Herzog gehört, auf den ich mich beziehen möchte. Der nachfolgende Text hält sich sehr stark an diesen Vortrag.

Was gehört eigentlich zum Digitalen Nachlass?

  • sämtliche gespeicherte Daten, ob auf heimischen Datenträgern, im Internet oder auf Clouds, inklusive der Hard- und Software sowie der Zugänge zum WorldWideWEb.
  • auch Vertragsbeziehungen z.B. zu Host-Access oder E-Mail-Account-Providern, Anbietern sozialer Netzwerke oder andere Angebote im Internet sind ebenso betroffen
  • wie Urheberrechte, Rechte an Websites oder Domains
  • selbst die Nutzungsrechte an Hard- wie auch an Software fallen in das Eigentum des Digitalen Nachlass
  • sowie die Rechte an Online-Adressbüchern, hinterlegten Bildern, Clouds, Forenbeiträge, Blogs, Youtube-Videos und Emails
  • desweiteren schlichte Vertragsabschlüsse über das Internet, wie bei Zalando, Ebay oder Paypal

Jeder sollte sich die Frage stellen, was mit seinem digitalen Nachlass passieren wird, da selbst das Sammeln von Daten auf dem Rechner zum digitalen Nachlass zählt. Es muss nicht einmal sein, dass der Verstorbene in sozialen Netzwerken unterwegs war oder ein Ebaykonto, etc. hatte.

Was passiert also beim Versterben des Kunden? Welche Rechte haben Angehörige und Erben, welche haben Provider?

Dies wird erst seit 2012 diskutiert, vorher war es nie Thema!! In Testamenten, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten vermisst man das Thema noch allzu häufig! Das möchte ich ändern, ich möchte das Bewußtsein hierfür schaffen.

Kostenpflichtige Webdienste haben das Thema aufgegriffen, indem sie die Speicherung von Passwörtern und deren Weiterleitung an eine hinterlegte Vertrauensperson im Todesfall anbieten. Die Autorin hält aber hiervon nichts.

Problematisch ist schon, wenn sich der Verstorbene nicht mit seinem richtigen Namen angemeldet hat, sondern mit einem Synonym. Daher müssen die Erben sich erstmal als Nachfolgeberechtigte legitimieren, und nachweisen, dass der Bestand zum Nachlass des Verstorbenen gehört. Auch bei sogenannten Free-Accounts, wo erst gar keine ordnungsgemässe Legitimation erforderlich ist, kann es später zu Schwierigkeiten kommen bei der Legitimation der Erben.

Die Provider haben verschiedene Regelungen! Aber alle möchten auf keinen Fall gegen

  • das Datenschutzrecht,
  • das postmortale Persönlichkeitsrechte des Erblassers,
  • das Fernmeldegeheimnis des Erblassers und des Absenders von Emails verstossen.

Diese Regelungen reichen von :

  • einer einfachen Löschung des Accounts mit dem Tod des Erblassers nach Kenntnis beim Provider über
  • das Versetzen des Kontos in einen „Gedenkstatus“ nach Vorlage der Todesurkunde bis hin
  • zu komplizierten Verfahren nach einem strengen Formalismus, der in den USA praktiziert wird.

Die Rechtsnachfolger haben aufgrund der Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und -abwicklung ein berechtigtes Interesse an die Daten des Verstorbenen heranzukommen. Es gilt die Pflicht des Erben, die Nachlassverbindlichkeiten nicht nur zu erfüllen, sondern auch aufzudecken. Also kann man hier die Augen nicht verschliessen.

Zunächst einmal muss geklärt werden, wer die Rechtsnachfolger der Inhalte des digitalen Nachlasses in diesem Fall sind. Sind es die Erben oder die nächsten Angehörigen?

Aufgrund der sogenannten Universalsukzession treten die Erben in die Rechtsposition des Verstorbenen auch hinsichtlich des digitalen Nachlasses ein. §1922 BGB spricht aber nur von Vermögen ….“mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“

Man zog daraus die Schlussfolgerung, dass vermögenswerte Positionen auf die Erben übergehen, nicht vermögenswerte -also höchstpersönliche- Positionen hingegen nicht. Dies führte zu einem Verwehren des Zugriffs auf die Daten des Erblassers gegenüber den Erben, wenn der Nachlass auch private Inhalte haben könnte aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Erblassers.

Betrachten wir diese Schlussfolgerung anhand von Emails des Erblassers:

Es wird zunächst unterschieden zwischen dem Email-Account an sich, den Emails als solchen und zum anderen zwischen auf dem PC gespeicherten Mails und solchen, die sich noch auf dem Server des Providers befinden.

  • Der Email-Account soll mangels Einstufung als vermögenswerte Position gar nicht im Wege der Universalsukzession übergehen.
  • Die Emails als solche sollen im Falle einer lokalen Speicherung beim Erblasser mit dem Eigentum am Speichermedium auf die Erben übergehen, Emails, die sich noch auf dem Server befinden, sollen mit dem Providervertrag auf die Erben übergehen.
  • Die Erben sollen aber nur Zugriff auf Zugang zu überwiegend geschäftlichen, der Vermögensphäre des Erblasser zuzuordnenden Emails haben.
  • Private -höchstpersönliche Emails sollen aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsschutzes und aus Datenschutzerwägungen auf die Angehörigen übergehen.

Die Sortierung zwischen vermögensrechtlichen und den höchstpersönlichen Inhalten soll durch eine treuhänderische Einschaltung eines neutralen Dritten geschehen, das kann ein digitaler Testamentsvollstrecker sein, ein Dienstanbieter oder das Nachlassgericht.

Damit wird der Provider Vertrauter des Erblassers in Sachen Geheimhaltungsschutz -wie der behandende Arzt.

Betrachten wir nochmals den Vermögensbegriff aus § 1922 BGB. Die gesamte Rechts-und Pflichterstellung des Erblassers geht als Ganzes auf die Erben über. Das bedeutet, dass darüber hinaus sämtliche Rechte und Forderungen sowie Verbindlichkeiten, also auch schuldrechtliche Ansprüche, auf die Erben übergehen (§1967 BGB).

Hiervon gibt es Ausnahmen (§1061 BGB Tod des Niessbrauchers). Auch bei Schuldrechtlichen Positionen gibt es Ausnahmen, die per Gesetz nicht auf die Erben übergehen.

  • Wie zum Beispiel § 473 BGB „Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts“
  • oder § 1586 BGB „Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft“, was das Erlischen des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten zur Folge  hat.

Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass schuldrechtliche Positionen dann ausnahmsweise unvererblich sind, wenn ihr Inhalt so eng und stark mit der Person des Erblassers verbunden sind, dass sie bei einem Gläubiger- oder Schuldnerwechsel in ihrem Wesen verändert würden.

Am Rande: Die Schweigepflicht von Ärzten gilt nach dem Tod des Erblassers grundsätzlich auch gegenüber dessen Erben und nächsten Angehörigen. Ausnahme: Der Erblasser hat seinen mutmaßlichen Willen kundgetan.

Ist eine Rechtsposition nach den dargestellten Grundsätzen vererblich, dann gilt dies unabhängig von ihrem Inhalt. So sind Immaterialgüterrechte trotz Ihres Persönlichkeitsbezugs vererblich. Das Eigentum oder sonstige Rechte an Sachen wird unabhängig davon vererbt, ob der Erblasser diese Sache in einem höchstpersönlichen oder in einem vermögensrechtlichen Kontext benutzt hat. Im Erbschaftskauf sind diese Positionen im Zweifel als nicht mitverkauft anzusehen. Sie fallen in den Nachlass und stehen dem Zugriff der Erben offen. Hierzu zählen Familienpapiere und -bilder, wozu alle „Urkunden rechtlicher Art, Personenstandsatteste, Korrespondenzen, Briefschaften, Tagebücher, Familiennotizen usw. zählen, egal ob diese Gegenstände wertlos sind oder einen erheblichen Vermögenswert besitzen.

Wenn ein Recht oder ein Vermögensgegenstand nicht vererblich ist, dann ist sie unvererblich und erlischt ersatzlos.

Auch der Körper des Erblassers fällt nicht in den Nachlass (etwas makaber), sondern ist dem Rechtsverkehr entzogen. Wie mit dem Körper umgegangen werden soll, die Frage nach der Bestattung, etc. muss der Erblasser zu Lebzeiten entscheiden. Stellvertretend als Treuhänder sind die nächsten Angehörigen. Sie sind berufen, dafür zu sorgen, dass der Wille des Erblassers, an den die Angehörigen gebunden sind- umgesetzt wird.

Das Postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers besteht in zweierlei Hinsicht fort:

  • verselbständigter vermögensrechtlicher Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der den Tod überdauert und vererblich ist und auf die Erben übergeht nach § 1922 BGB.
  • den Tod überdauerndes Persönlichkeitsrecht, als der Verstorbene auch nach seinem Tod gegen Herabwürdigung und Verfälschungen aller Art geschützt ist. Insofern überdauert das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „postmortales Persönlichkeitsrecht“ den Tod des Erblassers. Subsidiär übernehmen hier die Angehörigen dieses Recht. Schadenersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.

Wie verhält es sich mit einer eigenen Domain oder mit sozialen Netzwerken, wie Facebook, Xing, LinkedIn, etc.?

  • Auch die Inhaberschaft und das Nutzungsrecht an einer Domain sind vererblich und zwar insoweit, wenn der Erbe in das Schuldverhältnis des Erblassers mi der DENIC e.G. eintritt.
  • Bei Facebook oder Twitter etc. gilt das gleiche. Auch hier bestimmen die Erben nach §§ 28,30,64 UrhG und sind berechtigt, die Rechte des verstorbenen Urhebers wahrzunehmen und auch Internetseiten zu ändern.
  • Die Angehörigen haben keinen Anspruch auf die Daten oder den Zugang zu ihnen.
  • Damit hat der Erbe das Recht auf lokal wie im www abgespeicherte Inhalte.
  • Der Erbe kann Verträge kündigen und Löschung von Profilen in sozialen Netzwerken und die Herausgabe von Daten verlangen.
  • Da die Vertragsverhältnisse mit den Erben fortgeführt werden, dürfen die Dienstanbieter die Daten nicht von sich aus löschen.

Was sollte also getan werden, um Klarheit in den digitalen Nachlass zu bringen:

  1. Der Erblasser verfügt zu Lebzeiten, dass seine Daten nach seinem Tod vom Provider gelöscht werden sollen oder nicht!
  2. Oder aber er bestimmt, dass nur bestimmte Erben oder Angehörige oder Dritte wie einem eigens hierzu eingesetztem Testamentsvollstrecker die Daten zugänglich gemacht werden sollen.

 Wenn eine solche Verfügung vorliegt, dann ist diese bindend. Am besten sollte das in einer Vorsorgevollmacht oder in einem Testament als bindende Regelung für das digitalen Vermögen getroffen werden.

Wenn nichts vorliegt, geht man laut den bisherigen Veröffentlichungen davon aus, dass die Dienstanbieter zur Herausgabe an die Erben verpflichtet sind, solange der Erblasser nicht die Geheimhaltung oder Löschung verfügt hat.

Zur Legitimation der Erben wird die Vorlage des Erbscheins verlangt. Allein auf die Familienzugehörigkeit abzustellen, wäre nicht rechtens. Die Provider verhalten sich rechtswidrig, wenn sie den Angehörigen gegen Sterbeurkunde Auskunft erteilen oder deren Weisungen entgegennehmen.

Daher sollte man sich vorher Gedanken machen, und am besten wie oben beschrieben, schriftlich darlegen, wie im Falle des Todes verfahren werden soll!

Falls Sie den Artikel von Frau Dr. Herzog haben möchten, dann wenden Sie sich bitte an mich.

Ich hoffe, Ihnen hiermit wieder einige Informationen näher gebracht zu haben, die Sie vorher noch nicht hatten, das ist mein Anspruch. Über einen regen Austausch durch Anfragen, Emails, Anregungen, Lob und Kritik freue ich mich!

Ihre Finanzplanerin Alexandra Kärner!

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